Geschichte und Gegenwart des privaten Rettungsdienst in Deutschland

Historischer Rettungswagen

Sowohl der Ret­tungs­dienst als auch der Kran­ken­trans­port bli­cken in Deutsch­land auf eine lange Geschichte zurück, die aber vie­len Mit­bür­gern so nicht bekannt ist. Lange Zeit, bevor sich Sani­täts– und Hilfs­dienste dem Trans­port von Kran­ken und Ver­letz­ten wid­me­ten, waren bereits pri­vate Anbie­ter in die­sem Bereich der Dienst­leis­tung tätig. In der zwei­ten Hälfte des letz­ten Jahr­hun­derts wurde in ver­schie­de­nen länd­li­chen Regio­nen, aber auch in Groß­städ­ten, z.B. in Ber­lin, der gesamte Kran­ken­trans­port von pri­va­ten Unter­neh­men durch­ge­führt. Um die Jahr­hun­dert­wende vom 19. zum 20. Jahr­hun­dert ver­fügte ein gewerb­li­cher Anbie­ter in Ber­lin bereits über einen moder­ni­sier­ten Fuhr­park von 30 Fahr­zeu­gen mit Spe­zi­al­ein­rich­tun­gen zum Beför­dern von Kran­ken und Verletzten.

Auch in der Fol­ge­zeit konn­ten sich viele pri­vate Unter­neh­mer in die­sem Bereich eta­blie­ren. Die so gewach­se­nen und beste­hen­den Struk­tu­ren wur­den letzt­end­lich durch „Füh­rer­er­lass“ vom 10. Novem­ber 1942 und Ver­ord­nung vom 10. Januar 1943 zer­schla­gen. Alle Hilfs– und Sani­täts­or­ga­ni­sa­tio­nen mit Aus­nahme des Deut­schen Roten Kreu­zes waren nach 1933 ver­bo­ten wor­den, nun wurde der Kran­ken­trans­port aus­schließ­lich in die Hände des DRK gelegt. Erklär­ten sich pri­vate Anbie­ter nicht bereit, unter dem Roten Kreuz zu arbei­ten, muß­ten sie Ver­träge ein­ge­hen, nach denen sie nicht nur ihr Dienst­leis­tungs­an­ge­bot, son­dern auch ihre Fahr­zeuge und Aus­rüs­tun­gen zu einem staat­lich fest­ge­leg­ten Preis zu ver­kau­fen hatten.

Nach Ende des „Drit­ten Rei­ches“ blieb in den Län­dern der ehe­ma­li­gen DDR der Kran­ken­trans­port und Ret­tungs­dienst Mono­pol­auf­gabe des DRK. Dort konn­ten sich erst nach der Wende pri­vate Unter­neh­men auch im Kran­ken­trans­port und Ret­tungs­dienst betä­ti­gen und damit aktiv am gesell­schaft­li­chen Umbau und der wirt­schaft­li­chen Neu­ge­stal­tung mit­wir­ken. In den alten Bun­des­län­dern wur­den zwar bereits 1945 wie­der Geneh­mi­gun­gen der Mili­tär­be­hör­den zur Durch­füh­rung von Kran­ken­trans­port erteilt, aller­dings in Süd­deutsch­land aus­schließ­lich an das DRK und in Nord­deutsch­land aus­schließ­lich an die Feu­er­wehr. Spä­ter wur­den diese Geneh­mi­gun­gen auch auf die ande­ren Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen aus­ge­wei­tet. Pri­va­ten Anbie­tern gelang es jedoch nicht, die schon beste­hen­den, künst­lich geschaf­fe­nen Struk­tu­ren ent­schei­dend zu ver­än­dern. Bis heute kann daher kei­nes­falls von einer Gleich­be­hand­lung aller Dienst­leis­tungs­an­bie­ter in den Berei­chen Kran­ken­trans­port und Ret­tungs­dienst gespro­chen werden.

In den 70er Jah­ren wan­del­ten sich Kran­ken­trans­port und Ret­tungs­dienst ent­schei­dend. Wäh­rend frü­her der schnelle Trans­port in die Kli­nik im Vor­der­grund stand, setzte sich nun die not­fall­me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gung direkt am Ort des Gesche­hens als wich­tigste Auf­gabe der Ret­tung immer mehr durch. Auf­grund straf­fer Ent­schei­dungs­struk­tu­ren ist es pri­va­ten Unter­neh­men im Ret­tungs­dienst immer gelun­gen, diese Neue­run­gen sofort umzu­set­zen. Schlag­kraft und Effi­zi­enz des Ret­tungs­diens­tes wur­den ent­schei­dend verbessert.

Durch die Aus­glie­de­rung von Kran­ken­trans­port und Ret­tungs­dienst aus dem Bun­des­per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­setz und die Errich­tung von 16 Lan­des­ret­tungs­dienst­ge­set­zen ergab sich eine dras­ti­sche Ver­schlech­te­rung der Start­chan­cen für pri­vate Unter­neh­mer, obwohl sich der Bund nur unter der Prä­misse aus die­ser Gesetz­ge­bung zurück­ge­zo­gen hat, daß es hier­durch zu kei­ner­lei Behin­de­rung des freien Wett­be­werbs und damit der „Pri­va­ten“ in den Lan­des­ret­tungs­dienst­ge­set­zen kommt.

Die Rea­li­tät sieht lei­der anders aus. Die Ret­tungs­dienst­ge­setze sind ein schö­nes Bei­spiel für ana­chro­nis­ti­sche Plan­wirt­schaft, die mit Steue­rungs­in­stru­men­ten wie Bud­gets für Vor­halte­leis­tun­gen und theo­re­tisch errech­ne­ten Bedarfs­plä­nen ope­riert. Hier gibt es kei­ner­lei Anreiz zum Aus­schöp­fen von Wirt­schaft­lich­keits­re­ser­ven. Zusätz­lich muß der Steu­er­zah­ler bei Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen und Feu­er­wehr lan­des­weit nicht uner­heb­li­che Sub­ven­tio­nen für Errich­tung und Betrieb von Ret­tungs­wa­chen oder Ret­tungs­leit­stel­len aufbringen.

Der Bericht eines muti­gen Fern­seh­jour­na­lis­ten über die ver­krus­te­ten Struk­tu­ren eini­ger Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen und über die kos­ten­güns­ti­gen Kon­zepte der pri­va­ten Leis­tungs­an­bie­ter führte erste gewerb­li­che Ret­tungs­dienste zusam­men. Im Jahre 1985 bil­de­ten diese Unter­neh­men den ers­ten und ein­zi­gen bun­des­weit agie­ren­den Ver­band, den Bun­des­ver­band eigen­stän­di­ger Kran­ken­trans­port– und Sani­täts­hilfs­dienste e.V., der sich spä­ter in BKS — Bun­des­ver­band eigen­stän­di­ger Ret­tungs­dienste e.V. umbenannte.

Heute ist der BKS ein Spit­zen­ver­band auf Bun­des­ebene und er reprä­sen­tiert Unter­neh­mer und sons­tige Dienst­leis­tungs­an­bie­ter in den Berei­chen Ret­tungs­dienst, qua­li­fi­zierte Kran­ken­be­för­de­rung, not­ärzt­li­cher Ver­sor­gung sowie art­ver­wand­ter Dienst­leis­tun­gen. In vie­len Bun­des­län­dern hat der BKS Sitz und Stimme in den für den Ret­tungs­dienst und den Kata­stro­phen­schutz zustän­di­gen Lan­des­aus­schüs­sen und betei­ligt sich aktiv an Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren. Auf Bun­des­ebene konn­ten die eigen­stän­di­gen Ret­ter ihre Kom­pe­tenz in der Kon­zer­tier­ten Aktion im Gesund­heits­we­sen ein­brin­gen und sind Mit­glied der Stän­di­gen Kon­fe­renz für den Rettungsdienst.

Der Ver­band wird vom Prä­si­dium reprä­sen­tiert und hat Lan­des­be­auf­tragte in allen Bundesländern.

Für die inhalt­li­che Ver­bands­ar­beit sind Arbeits­ge­mein­schaf­ten zustän­dig, bei­spiel­haft seien hier die Arbeits­ge­mein­schaf­ten für Qua­li­täts­si­che­rung und für Aus– und Fort­bil­dung genannt.

Der BKS ver­tritt die Mei­nung, daß mit einer kla­ren Rege­lung der Kran­ken­be­för­de­rung und der Not­fall­ret­tung als unab­ding­ba­rem Bestand­teil von Gefah­ren­ab­wehr und Daseins­vor­sorge allein nach qua­li­ta­ti­ven Gesichts­punk­ten und mit einer Dere­gu­lie­rung des Zugangs zu die­sen Dienst­leis­tun­gen ein sehr gro­ßes Ein­spar­po­ten­tial frei­ge­setzt wer­den könnte. Mono­po­lis­ti­sche Struk­tu­ren haben in einer freien Markt­wirt­schaft kei­nen Platz mehr. Der Staat bedient sich auch in ande­ren, durch­aus sicher­heits­re­le­van­ten Berei­chen so z.B. der Flug­si­che­rung und der Atom­ab­fall­ent­sor­gung der Dienst­leis­tung durch „Private“.

Pri­vate Unter­neh­men im Kran­ken­trans­port und Ret­tungs­dienst bewei­sen im täg­li­chen Ein­satz, aber auch bei der Aus­bil­dung von Ret­tungs­as­sis­ten­ten, daß es mög­lich ist, qua­li­ta­tiv höchste Dienst­leis­tung zu erbrin­gen, ohne auf staat­li­che Sub­ven­tio­nen zurück­grei­fen zu müssen.

Als Ver­bands­zei­chen führt der BKS den „BKS Stern“, einen sechs­strah­li­gen blauen Stern, in des­sen Mitte der Aes­ku­lap­stab zu sehen ist.

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