Das war lange überfällig…

justiz

Die AOK Die Gesund­heits­kasse Nord­ost ist ver­ur­teilt wor­den, gegen­über Ärzten und Ver­si­cher­ten sowie ande­ren an der Ver­sor­gung der Ver­si­cher­ten Betei­lig­ten die Behaup­tung zu unter­las­sen, dass die Inan­spruch­nahme von Kran­ken­trans­por­ten vorab von ihr zu geneh­mi­gen sei.

Am Frei­tag, dem 02.09.2011 hat die  über vier­stün­dige Ver­hand­lung im Unter­las­sungs­ver­fah­ren des Lan­des­ver­ban­des für pri­vate Ret­tungs­dienste Ber­lin e.V.  gegen die AOK Die Gesund­heits­kasse Nord­ost vor dem Sozi­al­ge­richt Ber­lin statt­ge­fun­den an des­sen Ende das Urteil gegen die AOK Die Gesund­heits­kasse Nord­ost stand.

Gegen­stand der im Mai die­sen Jah­res gegen die Kran­ken­kasse ein­ge­reich­ten Klage waren Schrei­ben der AOK Die Gesund­heits­kasse Nord­ost an Arzt­pra­xen, Ver­si­cherte und Unter­neh­mer sowie ein Inter­nethin­weis auf der Web­site der der Kran­ken­kas­sen, mit dem dar­auf ver­wie­sen wird, dass Beför­de­run­gen mit einem Kran­ken­trans­port­wa­gen vor der Aus­füh­rung der Leis­tung vorab von ihr zu geneh­mi­gen seien. Die Kran­ken­kasse stützte sich für ihre Posi­tion auf die Rege­lung in § 6 Abs.3 Kran­ken­trans­port­richt­li­nie und § 60 Abs.1 Satz 3 SGB V, deren Wort­laut tat­säch­lich auch diese qua­li­fi­zierte Form der Kran­ken­be­för­de­rung dem Vor­ab­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren zu unter­stel­len scheint.

So habe es auch das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Ber­lin Bran­den­burg in einem am 13.04.2011 gefäll­ten Urteil entschieden.

Dem wollte die 81. Kam­mer des Sozi­al­ge­richts Ber­lin unter Vor­sitz des Rich­ters Dr. Schif­fer­de­cker nicht fol­gen und ent­schied im Wesent­li­chen wie durch die hier beige­leg­ten Anträge vom Unter­neh­mer­ver­band bean­tragt. Ledig­lich den ers­ten Antrag wies das Gericht zurück, nach­dem wei­ter­ge­hende Anträge zuvor zurück­ge­nom­men wur­den. Das SG Ber­lin stützt sich in sei­ner Ent­schei­dung im Wesent­li­chen auf Erwä­gun­gen, die das Sozi­al­ge­richt Neu­bran­den­burg in einem Urteil aus dem Jahre 2006 dazu bewo­gen hat, die dama­lige AOK Mecklenburg-Vorpommern, zu einer Zah­lung in Höhe von eini­gen tau­send Euro zu ver­ur­tei­len, die sie einem Neu­bran­den­bur­ger Kran­ken­trans­por­teur vor­ent­hielt. Damals ver­wei­gerte die Kasse dem Unter­neh­mer das Ent­gelt, weil sie meinte, ohne vor­her von ihr erteil­ter Geneh­mi­gung, nicht zur Zah­lung ver­pflich­tet zu sein.

Die Ent­schei­dung ist gerade für die Ver­si­cher­ten von gro­ßer Bedeu­tung, die auf unkom­pli­zierte und schnelle Ent­schei­dung über ihre Beför­de­rung mit einem qua­li­fi­ziert besetz­ten Fahr­zeug ange­wie­sen sind, weil sie schwer erkrankt sind und nicht imstande sind, ihre Beför­de­rung selbst zu organisieren.

In den bei­den von Rechts­an­walt Hans-Martin Hoeck aus Neu­bran­den­burg erstrit­te­nen Urtei­len wird von den Gerich­ten streng zwi­schen Kran­ken­fahr­ten, die mit Miet­wa­gen oder Taxi durch­ge­führt wer­den und grund­sätz­lich nicht mehr von den Kran­ken­kas­sen bezahlt wer­den sol­len und den Kran­ken­trans­por­ten, die nach Ansicht des Bun­des­ge­setz­ge­bers aus dem Jahre 2003 ohne Vor­ab­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren aus­zu­füh­ren und von den Kran­ken­kas­sen zu bezah­len sind, unterschieden.

Wäh­rend die Kran­ken­fahrt mit Miet­wa­gen ohne medizinisch-qualifiziertes Per­so­nal aus­ge­führt und nicht mit den medizinisch-technischen Ein­rich­tun­gen eines Kran­ken­kraft­wa­gens durch­ge­führt wür­den, ist ein Kran­ken­trans­port­wa­gen zumin­dest mit einem Ret­tungs­sa­ni­tä­ter besetzt und mit tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen aus­ge­stat­tet, die zB die sach­ge­rechte Lage­rung des Pati­en­ten, die  medi­zi­ni­sche Über­wa­chung der Vital­funk­tio­nen und die hygie­ni­sche Ver­sor­gung wäh­rend der Fahrt erlau­ben. Dabei ist die Unter­schei­dung der Beför­de­rungs­mög­lich­kei­ten dadurch erheb­lich erschwert wor­den, dass die Kran­ken­kas­sen nicht nur in Ber­lin und Mecklenburg-Vorpommern mit Miet­wa­gen­un­ter­neh­mern Ver­ein­ba­run­gen geschlos­sen haben, die nicht nach dem Ret­tungs­dienst­ge­setz ein­ge­rich­tete Fahr­zeuge betrei­ben, die ledig­lich die lie­gende oder im Tra­ge­stuhl sit­zende Beför­de­rung von Kran­ken ermög­li­chen. Die­ser – nach Ansicht nicht nur des von Rechts­an­walt Hoeck ver­tre­te­nen Unter­neh­mer­ver­ban­des – rechts­wid­rige Ein­satz von Miet­wa­gen gefährde die kran­ken Ver­si­cher­ten und ver­stoße gegen eine Viel­zahl von ret­tungs­dienst–, hygiene– und medi­zin­pro­dukt­recht­li­che Bestim­mun­gen, so dass auch bereits die Geneh­mi­gung die­ser Miet­wa­gen durch die zustän­di­gen Ver­kehrs­be­hör­den zu unter­bin­den sei.

Sollte eine spä­tere Prü­fung durch die Kran­ken­kasse erge­ben, dass keine zwin­gen­den medi­zi­ni­schen Gründe für die Beför­de­rung mit dem Kran­ken­trans­port­wa­gen bestand, bleibt der Kran­ken­kasse nur der Weg, den ver­ord­nen­den Arzt wegen der Mehr­kos­ten in Anspruch zu neh­men. Aus die­sem Grund wird den Ärzten dazu gera­ten den Kran­ken­trans­port­wa­gen tat­säch­lich nur dann zu ver­ord­nen, wenn der Pati­ent wäh­rend der Fahrt die medizinisch-technischen Ein­rich­tung des Kran­ken­trans­port­wa­gen bedarf oder wenn ihm wäh­rend der Fahrt die medizinisch-fachliche Betreu­ung zukom­men muss, die ihm durch den Ret­tungs­sa­ni­tä­ter gewährt wer­den kann. Der Kran­ken­trans­port­wa­gen ist auch dann zu ver­ord­nen, wenn eine oder beide der genann­ten Hil­fen  wäh­rend der Fahrt erfor­der­lich wer­den kann. Die Ärzte sind aber auch gehal­ten Sorge dafür zu tra­gen, dass Pati­en­ten, die der Hilfe wäh­rend der Beför­de­rung nicht mit Miet­wa­gen, auch nicht mit soge­nann­ten Miet­liege– oder Tra­ge­stuhl­wa­gen beför­dert wer­den. In die­sem Fall haf­ten sie neben dem Miet­wa­gen­un­ter­neh­mer für Schä­den, die dem Ver­si­cher­ten durch die feh­ler­hafte Ver­ord­nung entstehen.

Ver­si­cher­ten, denen das Kran­ken­trans­port­un­ter­neh­men die Rech­nung wegen feh­len­der Kos­ten­de­ckung durch die Kran­ken­kasse für den durch­ge­führ­ten Kran­ken­trans­port zuschickt, sind gut bera­ten, wenn sie die Rech­nung an ihre Kran­ken­kasse wei­ter­rei­chen und dort auf Ver­gü­tung der Fahrt gegen­über dem Unter­neh­mer – gege­be­nen­falls mit gericht­li­cher Hilfe — beste­hen. Die Kran­ken­kasse muss den Ver­si­cher­ten auch von den Mehr­kos­ten frei­hal­ten, die ihnen wie bei „Pri­vat­pa­ti­en­ten“ üblich, berech­net werden.

Pres­se­mit­tei­lung von:

Hans-Martin Hoeck
Rechts­an­walt Hoeck
Lin­den­straße 5
17033 Neu­bran­den­burg
Tel. 0395/36312912
Fax 0395/36312913
www.hoeck-nb.de
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4 Antworten auf Das war lange überfällig…

  1. TomFisch sagt:

    Das war aber auch mal Zeit !!!

  2. Dominik sagt:

    Auf mei­nem Ipad sieht deine Seite irgend­wie kaputt aus.

  3. Heiko Schlote sagt:

    End­lich ein Urteil das man auch mal den ande­ren Kas­sen um die Ohren hauen kann.

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